Geheimhaltungsvereinbarung
Eine gegenseitige Vereinbarung darüber, wie vertrauliche Informationen behandelt werden, wenn Sie eine Investition, eine Partnerschaft oder einen Pilotbetrieb prüfen. Der wesentliche Offenlegungsfluss verläuft vom Unternehmen zu Ihnen: Zugang zum Investorendatenraum und zu technischen Unterlagen.
Was diese Vereinbarung regelt
Die Geheimhaltungspflicht gilt gegenseitig. Die Vereinbarung kommt durch elektronische Annahme zustande und unterliegt rumänischem Recht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzrichtlinie beschrieben, der Zugang zu Investorenunterlagen auf der Seite Investorenzimmer.
| Bedingung | Regelung |
|---|---|
| Geheimhaltung | Fünf Jahre nach Beendigung |
| Geschäftsgeheimnisse | Solange die Information ein Geschäftsgeheimnis bleibt |
| Umgehungsverbot | Vierundzwanzig Monate ab Annahme |
| Künstliche Intelligenz | Vorherige schriftliche Zustimmung für Vertrauliche Informationen des Unternehmens |
| Vertragsstrafe | Gilt ausschließlich für Vertrauliche Informationen des Unternehmens |
| Gerichtsstand | Gerichte in Bukarest, Rumänien |
01 Parteien
1.1 Das Unternehmen
- Name
- MICRO DIGITAL ELECTRONICS CORP S.R.L.
- Rechtsform
- Societate cu Răspundere Limitată (S.R.L.)
- Marke
- VENDOR.Energy™
- Sitz
- Splaiul Unirii nr.16, etajul 10, cam 6/2
- Steuernummer (CUI)
- 50047468
- Unionsmarke
- EUTM 019220462 (Registered)
- Kontakt zu dieser Vereinbarung
- info@vendor.energy, Betreff: [NDA]
Nachfolgend „Unternehmen“ genannt.
1.2 Die empfangende Partei
Die natürliche oder juristische Person, die in dem bei Annahme dieser Vereinbarung erzeugten Annahmedatensatz bezeichnet ist. Nachfolgend „Sie“ genannt.
Das Unternehmen und Sie sind jeweils eine Partei und gemeinsam die Parteien.
1.3 Elektronische Annahme
Indem Sie das Annahmefeld ankreuzen und das Formular absenden, bestätigen Sie, dass Sie den Text der Vereinbarung gelesen und verstanden haben, dass Sie voll geschäftsfähig sind und, soweit Sie für eine juristische Person handeln, über die erforderliche Vertretungsmacht verfügen. Mit dieser Handlung erklären Sie Ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung in elektronischer Form.
Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) in der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten Fassung darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erfüllt.
Für jede Annahme erstellt das Unternehmen einen gesonderten elektronischen Datensatz, der es ermöglicht, Tatsache, Zeitpunkt und Inhalt der Annahme festzustellen. Der Datensatz enthält eine eindeutige Annahmekennung, einen UTC-Zeitstempel, die bei der Annahme angegebenen Identifikations- und Kontaktdaten, die IP-Adresse, Angaben zur verwendeten Clientsoftware, die Fassung der Vereinbarung, einen kryptografischen Hashwert des angenommenen Textes und den genauen Wortlaut der Bestätigung.
Die Integrität des Datensatzes und seine Verknüpfung mit der angenommenen Fassung der Vereinbarung werden durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Wird die E-Mail-Adresse in einem gesonderten Verfahren bestätigt oder erfolgt die Annahme über ein verifiziertes Konto, so wird die entsprechende Kennung ebenfalls in den Annahmedatensatz aufgenommen.
02 Begriffsbestimmungen
- Verbundene Person
- Eine natürliche oder juristische Person, die eine Partei beherrscht, von einer Partei beherrscht wird oder mit einer Partei unter gemeinsamer Beherrschung steht.
- Vertrauliche Informationen
- Alle nicht öffentlichen Informationen, die eine Partei der anderen in beliebiger Form im Zusammenhang mit dem Zweck offenlegt, einschließlich daraus erstellter Notizen und abgeleiteter Unterlagen. Informationen sind unabhängig von einer Kennzeichnung vertraulich, wenn eine verständige Person sie nach ihrer Art oder nach den Umständen der Offenlegung als vertraulich ansehen würde.
- Zweck
- Die Prüfung einer möglichen Investition, einer strategischen Partnerschaft oder eines Pilotbetriebs der Technologie VENDOR.Energy™ sowie die damit verbundene Due Diligence.
- Vertreter
- Ein Geschäftsführer, Organmitglied, leitender Angestellter, Mitarbeiter, Partner, Mitglied des Investitionsausschusses oder ein professioneller Rechts-, Finanz-, Steuer- oder technischer Berater einer Partei, der die Information für den Zweck benötigt und durch schriftliche Geheimhaltungspflichten gebunden ist, die den Pflichten aus dieser Vereinbarung mindestens gleichwertig sind.
- Geschäftsgeheimnis
- Vertrauliche Informationen, die die Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 sowie des Gesetzes Nr. 11/1991 über den unlauteren Wettbewerb in der durch die Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 25/2019 geänderten Fassung erfüllen. Das Unternehmen kann einzelne Unterlagen durch Kennzeichnung oder schriftliche Mitteilung als Geschäftsgeheimnis bezeichnen.
Mitinvestoren, potenzielle Finanzierungsquellen, Fondsinvestoren und sonstige Dritte sind keine Vertreter und erhalten Zugang nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens.
03 Gegenstand und Zweck
3.1 Zweck
Vertrauliche Informationen werden ausschließlich zur Prüfung des Zwecks offengelegt. Eine Verwendung für andere Zwecke, unmittelbar oder mittelbar, ist unzulässig, einschließlich kommerzieller, wettbewerblicher, forschungsbezogener, publizistischer oder spekulativer Zwecke.
3.2 Kein Angebot
Weder diese Vereinbarung noch die auf ihrer Grundlage offengelegten Vertraulichen Informationen stellen ein Angebot, einen Prospekt, eine Anlageempfehlung oder eine Verpflichtung zum Abschluss eines Geschäfts dar. Eine Investition, ein Pilotbetrieb oder eine Partnerschaft wird in gesonderten Verträgen geregelt.
04 Vertrauliche Informationen
4.1 Informationen des Unternehmens
Zu den Vertraulichen Informationen des Unternehmens gehören insbesondere:
- nicht öffentliche Validierungsdaten, Rohtelemetrie aus Versuchen, interne Methoden und Charakterisierungsergebnisse, soweit sie über das auf Veröffentlichte hinausgehen;
- Finanzmodelle und Prognosen, Bewertung, Kapitalstruktur, Transaktionsbedingungen und die Staffelung der Finanzierung;
- Angaben zu Pilotpartnern, Lieferanten, potenziellen Kunden, Beratern und Mitarbeitern, die auf der öffentlichen Website nicht genannt sind;
- nicht öffentliche Bestandteile der Patentstrategie; die Patentveröffentlichungen selbst sind öffentlich und keine Vertraulichen Informationen, insbesondere WO2024209235A1 (Published) und ES2950176B2 (Granted);
- strategische Planungen, Roadmaps und Zeitpläne;
- der Aufbau des Datenraums, Dokumentenverzeichnisse, Zugangsdaten, Prüfprotokolle und die Reihenfolge der Offenlegung;
- sonstige Informationen, deren vertraulicher Charakter für eine verständige Person aus dem Inhalt oder aus den Umständen der Offenlegung offensichtlich ist.
4.2 Informationen der empfangenden Partei
Das Unternehmen übernimmt dieselben Pflichten hinsichtlich nicht öffentlicher Informationen, die Sie ihm im Zusammenhang mit dem Zweck offenlegen, einschließlich Angaben zu Ihrer Organisation, zur Finanzierungsstruktur, zu Investitionskriterien, internen Abläufen und Vertragspartnern.
4.3 Ausnahmen
Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, die: (a) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder werden; (b) sich vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht im Besitz der empfangenden Partei befanden, was durch Unterlagen belegt wird; (c) rechtmäßig von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten erlangt wurden; (d) von der empfangenden Partei ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden, was durch datierte schriftliche Unterlagen belegt wird, die im gewöhnlichen Geschäftsgang und unabhängig vom Entstehen einer Streitigkeit erstellt wurden; oder (e) nach Ziffer 5.5 kraft Gesetzes offenzulegen sind.
05 Pflichten der Parteien
Die Pflichten dieses Abschnitts gelten für jede Partei hinsichtlich der Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei.
5.1 Nutzung
Vertrauliche Informationen werden ausschließlich für den Zweck genutzt. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu genutzt werden, mit der offenlegenden Partei in Wettbewerb zu treten, Patentanmeldungen oder sonstige Schutzrechtsanmeldungen einzureichen oder Handels-, Sicherungs- oder Spekulationsgeschäfte mit Bezug zur offenlegenden Partei, ihren Verbundenen Personen oder ihren Vertragspartnern zu tätigen.
Reverse Engineering. Die empfangende Partei darf die Technologie der offenlegenden Partei sowie überlassene Muster, Baugruppen und Materialien nicht analysieren, dekompilieren, disassemblieren, zurückentwickeln, nachbilden, rekonstruieren, ableiten oder auf andere Weise auf Zusammensetzung, Aufbau, Schaltungsauslegung, Betriebsparameter oder Fertigungstechnologie hin bestimmen und keine Vergleichsversuche zum Zweck der Nachbildung durchführen.
Künstliche Intelligenz und externe Verarbeitung. Die Vertraulichen Informationen des Unternehmens dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht in Systeme der künstlichen Intelligenz, Systeme des maschinellen Lernens, generative Modelle, Werkzeuge der automatisierten Analyse oder externe Datenverarbeitungsdienste eingegeben, hochgeladen, übermittelt oder diesen auf andere Weise zugänglich gemacht werden, und zwar unabhängig vom Vertraulichkeitsregime eines solchen Dienstes, von seinen Nutzungsbedingungen, vom Fehlen eines Modelltrainings mit den übermittelten Daten und davon, ob der Dienst der Kontrolle der empfangenden Partei unterliegt.
Die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen offenlegenden Partei dürfen einer solchen Verarbeitung nur nach Maßgabe der für sie geltenden Geheimhaltungspflichten und ausschließlich für den Zweck unterzogen werden.
Zulässig ist die Nutzung üblicher betrieblicher Speicher-, Übertragungs- und Sicherungsmittel, die den Inhalt Vertraulicher Informationen nicht zum Aufbau eigener Modelle, Datensätze oder Referenzsammlungen auswerten.
Restwissen. Informationen, die im Gedächtnis der empfangenden Partei oder ihrer Vertreter verbleiben, einschließlich sogenannter Residuals, sind von der Begriffsbestimmung der Vertraulichen Informationen nicht ausgenommen und dürfen nur für den Zweck genutzt werden.
5.2 Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen werden außer an Vertreter nach Ziffer 5.4 an niemanden offengelegt. Jede Partei haftet für Handlungen und Unterlassungen ihrer Vertreter wie für eigene.
5.3 Sorgfaltsmaßstab
Vertrauliche Informationen werden mit mindestens derselben Sorgfalt geschützt, die die empfangende Partei auf eigene Informationen vergleichbaren Werts verwendet, in jedem Fall jedoch mit angemessener Sorgfalt, einschließlich der Beschränkung des Zugangs auf Personen, die die Information benötigen, und einer gesicherten Aufbewahrung.
5.4 Zulässige Offenlegungen
Eine Offenlegung ist nur zulässig: (a) an Vertreter, die die Information für den Zweck benötigen, zu gleichwertigen Bedingungen; (b) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei; oder (c) soweit gesetzlich geboten nach Ziffer 5.5.
Eine Offenlegung an eine Verbundene Person ist nur zulässig, wenn vier Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: die Offenlegung ist für den Zweck erforderlich; die Verbundene Person ist durch Geheimhaltungspflichten gebunden, die dieser Vereinbarung mindestens gleichwertig sind; ihre Einbindung wurde dem Unternehmen vorab offengelegt; und die empfangende Partei haftet für deren Verstöße wie für eigene. Verbundene Personen erhalten keinen automatischen Zugang.
5.5 Gesetzlich gebotene Offenlegung
Ist eine Partei kraft Gesetzes oder aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet, so unterrichtet sie die andere Partei, soweit gesetzlich zulässig, vorab schriftlich, unterstützt deren angemessene Bemühungen zur Begrenzung des Umfangs der Offenlegung und legt nur denjenigen Teil der Information offen, der offenzulegen ist.
5.6 Zwingendes Recht
Diese Vereinbarung untersagt keine Offenlegung, die nach zwingendem anwendbarem Recht vertraglich nicht eingeschränkt werden kann, einschließlich einer gesetzlich geschützten Meldung eines mutmaßlichen Rechtsverstoßes an eine Behörde oder an einen Rechtsberater. Soweit 18 U.S.C. §1833(b) auf die empfangende Partei anwendbar ist, beschränkt diese Vereinbarung die dort vorgesehene Immunität nicht.
06 Umgehungsverbot
Für die Dauer von vierundzwanzig (24) Monaten ab Annahme dieser Vereinbarung werden Sie das Unternehmen nicht umgehen und dafür Sorge tragen, dass auch Ihre Verbundenen Personen und Vertreter dies nicht tun, indem unmittelbar oder mittelbar ein Geschäft abgeschlossen oder Verhandlungen über ein Geschäft aufgenommen werden, das mit einer vom Unternehmen offengelegten Gelegenheit, Technologie oder Geschäftsbeziehung zusammenhängt, mit einer Person, deren Identität, Rolle, Kontaktdaten oder bestehende Beziehung zum Unternehmen Ihnen unmittelbar oder mittelbar infolge einer Offenlegung durch das Unternehmen bekannt geworden ist, ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung.
Die Beschränkung gilt nicht für Geschäftskontakte und Geschäftsbeziehungen, deren Bestehen unabhängig von einer Offenlegung nach dieser Vereinbarung Sie durch datierte Unterlagen belegen können.
07 Gewährleistungen, Rechte und Rückmeldungen
7.1 Keine Gewährleistung
Vertrauliche Informationen werden wie besehen zur Verfügung gestellt. Die offenlegende Partei übernimmt keine Zusicherung oder Gewährleistung für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Hinlänglichkeit und haftet nicht für die Folgen eines Vertrauens der empfangenden Partei darauf. Eine Investitionsentscheidung wird auf Grundlage der eigenen Prüfung und der geschlossenen Verträge getroffen.
7.2 Keine Lizenz
Weder diese Vereinbarung noch eine Offenlegung auf ihrer Grundlage gewährt ausdrückliche oder stillschweigende Rechte oder Lizenzen an Patenten, Urheberrechten, Marken, Know-how, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums der offenlegenden Partei. Alle Rechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der offenlegenden Partei.
7.3 Rückmeldungen
Übermitteln Sie dem Unternehmen Anmerkungen, Vorschläge oder sonstige Rückmeldungen zur Technologie, so räumen Sie dem Unternehmen ein nicht ausschließliches, weltweites, zeitlich unbegrenztes, unwiderrufliches, unentgeltliches und unterlizenzierbares Recht ein, diese Rückmeldungen für jeden Zweck zu nutzen, ohne Pflicht zur Namensnennung und ohne Vergütung. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt unberührt und wird durch diese Ziffer nicht übertragen.
08 Rückgabe und Vernichtung
Auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei oder innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung der Vereinbarung gibt die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen und abgeleitete Unterlagen nach Wahl der offenlegenden Partei zurück oder vernichtet sie unwiederbringlich und bestätigt dies auf Verlangen schriftlich.
Ein Archivexemplar darf beim Rechtsberater zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aufbewahrt werden, ebenso Kopien in routinemäßigen Sicherungen, auf die kein unmittelbarer Zugriff besteht. Solange solche Kopien bestehen, unterliegen sie weiterhin dieser Vereinbarung.
09 Rechtsbehelfe
9.1 Einstweiliger Rechtsschutz
Die Parteien erkennen an, dass ein Verstoß gegen diese Vereinbarung einen Schaden verursachen kann, der durch Geldersatz nicht hinreichend ausgeglichen werden kann. Die geschädigte Partei kann einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen beantragen, einschließlich der in den Artikeln 978 und 979 der rumänischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe.
9.2 Schadensersatz
Vorbehaltlich der Ziffer 9.3 haftet die verletzende Partei für den tatsächlichen Schaden, der als unmittelbare und vorhersehbare Folge des Verstoßes entstanden ist, einschließlich des entgangenen Gewinns aus dem Geschäft sowie der Aufklärungs- und Schadensminderungskosten.
9.3 Vertragsstrafe (clauză penală)
Zusätzlich zum einstweiligen Rechtsschutz nach Ziffer 9.1 und zur Erstattung der Verfahrenskosten nach Ziffer 9.4 sowie anstelle des Nachweises des tatsächlichen Schadens, sofern das Unternehmen dies wählt, haben die Parteien die folgenden Beträge für jeden einzelnen Verstoß betreffend die Vertraulichen Informationen des Unternehmens vereinbart, als in gutem Glauben vereinbarte vorweggenommene Schadensbewertung im Sinne des Artikels 1538 des rumänischen Zivilgesetzbuchs.
| Betrag | Verstoß |
|---|---|
| 25.000 € | Unbefugte Offenlegung an einen Dritten, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Zeilen fällt |
| 100.000 € | Öffentliche Offenlegung Vertraulicher Informationen, einschließlich Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, Publikation in Medien und Weitergabe an diese |
| 500.000 € | Offenlegung oder Nutzung zugunsten eines Wettbewerbers oder jede Handlung, die nachweislich zum Verlust des Wettbewerbsvorsprungs, der Patentierbarkeit oder eines strategischen Vertrags führt |
Die Parteien erkennen an, dass Art und Folgen solcher Verstöße erheblich voneinander abweichen können, dass die genaue Höhe des dem Unternehmen entstehenden Schadens im Voraus schwer zu bestimmen sein kann und dass die vereinbarten Beträge die unterschiedliche Schwere der Verstoßkategorien, den wirtschaftlichen Wert der geschützten Information und die möglichen Folgen des Verlusts ihrer Vertraulichkeit abbilden.
Das Wahlrecht zwischen der Vertragsstrafe und dem nachgewiesenen Schaden steht dem Unternehmen zu. Für ein und denselben Verstoß macht das Unternehmen entweder die Vertragsstrafe oder den tatsächlichen Schaden geltend, sofern dieser höher ist, nicht jedoch beides. Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahrenskosten bleiben daneben bestehen.
Für einen Verstoß des Unternehmens gegen seine Pflichten hinsichtlich Ihrer Vertraulichen Informationen haftet das Unternehmen auf den tatsächlichen Schaden; die Vertragsstrafe findet in diesem Fall keine Anwendung.
9.4 Verfahrenskosten
Die obsiegende Partei kann angemessene Verfahrenskosten in dem Umfang erstattet verlangen, den das zuständige Gericht nach den Artikeln 451 bis 455 der rumänischen Zivilprozessordnung zuspricht.
10 Laufzeit und Fortgeltung
10.1 Laufzeit
Die Vereinbarung wird mit Ihrer elektronischen Annahme wirksam und läuft, bis eine Partei sie mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich kündigt.
10.2 Fortgeltung
| Regelung | Fortgeltung |
|---|---|
| Abschnitt 05, Vertrauliche Informationen allgemein | Fünf (5) Jahre |
| Abschnitt 05, Geschäftsgeheimnisse | Solange die Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 bleibt |
| Abschnitt 06, Umgehungsverbot | 24 Monate ab Annahme, unabhängig von der Beendigung |
| Abschnitte 07, 08, 09, 12 und 13 | Unbefristet |
11 Personenbezogene Daten
Das Unternehmen ist Verantwortlicher für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bereitgestellten personenbezogenen Daten, namentlich Identifikationsangaben, den Annahmedatensatz nebst seinen technischen Parametern sowie Kontaktdaten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist die Erfüllung der Vereinbarung oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung, soweit die betroffene Person Partei des betreffenden Verhältnisses ist, sowie das berechtigte Interesse des Unternehmens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f: Abschluss, Verwaltung und Nachweis der Vereinbarung sowie Schutz der Vertraulichen Informationen und von Rechtsansprüchen.
Annahmedatensätze werden sechs (6) Jahre nach Beendigung der Vereinbarung aufbewahrt oder, wenn keine Kündigung erklärt wird, sechs (6) Jahre ab der letzten Offenlegung oder dem letzten Zugriff, zu Beweiszwecken.
Die Überprüfung der Identität und der Zugangsberechtigung zu Investorenunterlagen sowie die zugehörigen Verfahren vor der Gewährung des Zugangs zum Datenraum sind im gesonderten KYC/AML-Hinweis beschrieben und werden durch diese Vereinbarung nicht geregelt. Vollständige Angaben zu Betroffenenrechten, Empfängern, Übermittlungen und zum Beschwerdeweg enthält die Datenschutzrichtlinie.
Diese Vereinbarung begründet für sich genommen keine Grundlage für die Verarbeitung von Daten, die unter Artikel 9 oder Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung fallen.
12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitbeilegung
Die Vereinbarung unterliegt rumänischem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Ausschließlich zuständig sind die Gerichte in Bukarest, Rumänien. Das Unternehmen behält gleichwohl das Recht, dringenden einstweiligen Rechtsschutz und Sicherungsmaßnahmen vor jedem zuständigen Gericht an dem Ort zu beantragen, an dem ein Verstoß erfolgt oder droht. Zwingende Schutzvorschriften, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Vor Einleitung eines Verfahrens zeigt eine Partei der anderen die Streitigkeit schriftlich an; anschließend versuchen die Parteien nach Treu und Glauben eine Beilegung innerhalb von dreißig (30) Tagen, wobei jede Partei eine Mediation vorschlagen kann. Dieser Absatz beschränkt das Recht auf dringenden einstweiligen Rechtsschutz nach Ziffer 9.1 nicht.
Maßgeblich ist die englische Fassung; Übersetzungen in andere Sprachen dienen der Lesbarkeit.
13 Allgemeine Bestimmungen
Mitteilungen. An das Unternehmen unter Splaiul Unirii nr.16, etajul 10, cam 6/2 mit Kopie an info@vendor.energy. An Sie unter der Ihrem Annahmedatensatz zugeordneten E-Mail-Adresse. Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke erfolgt nach der Verordnung (EU) 2020/1784, dem Haager Zustellungsübereinkommen oder sonstigem anwendbarem Verfahrensrecht, nicht jedoch ausschließlich per E-Mail.
Übertragung. Das Unternehmen kann diese Vereinbarung auf eine Verbundene Person oder auf einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Verschmelzung, Umstrukturierung oder Veräußerung aller oder wesentlicher Teile seiner Vermögenswerte übertragen. Sie können diese Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens übertragen. Die Vereinbarung wirkt für und gegen Rechtsnachfolger und zulässige Zessionare.
Verzicht und Teilunwirksamkeit. Ein Verzicht ist nur in Schriftform wirksam; eine verzögerte Rechtsausübung stellt keinen Verzicht dar. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die übrigen nicht; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die ihrem Sinn am nächsten kommt.
Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält die gesamte Verständigung der Parteien zum Gegenstand der Vertraulichkeit und ersetzt frühere Verständigungen zu diesem Gegenstand. Die Datenschutzrichtlinie und der KYC/AML-Hinweis sind Informationsdokumente im Sinne der Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
Keine Gesellschaft. Diese Vereinbarung begründet zwischen den Parteien keine Gesellschaft, kein Vertretungs- oder Agenturverhältnis, kein Gemeinschaftsunternehmen und kein Treueverhältnis.
Höhere Gewalt. Eine Partei haftet nicht für Verzögerung oder Nichterfüllung, die auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs im Sinne des Artikels 1351 des rumänischen Zivilgesetzbuchs beruht. Die Pflichten des Abschnitts 05 sind von dieser Regel ausgenommen und gelten unbedingt, soweit sich eine Befreiung nicht aus dem Gesetz ergibt.
14 Annahme
Indem Sie das Annahmefeld ankreuzen und das Formular absenden, bestätigen Sie, dass Sie diese Geheimhaltungsvereinbarung gelesen und verstanden haben und annehmen.
Für jede Annahme erstellt das Unternehmen einen elektronischen Datensatz nach Ziffer 1.3, der die Annahmehandlung mit einer bestimmten Fassung der Vereinbarung verknüpft und zu Beweiszwecken aufbewahrt wird.
Herausgegeben von MICRO DIGITAL ELECTRONICS CORP S.R.L. nach rumänischem Recht und anwendbarem Recht der Europäischen Union. © 2024–2026 MICRO DIGITAL ELECTRONICS CORP S.R.L.. ist Unionsmarke Nr. EUTM 019220462 (Registered).
Weitere Dokumente dieses Bereichs
Diese Vereinbarung betrifft ausschließlich die Vertraulichkeit. Datenschutz, Zugangskontrolle und Nutzungsbedingungen der Website sind gesondert geregelt.
Fragen zu dieser Vereinbarung
Fragen zu dieser Vereinbarung und Zustimmungsanfragen können an die oben angegebene Kontaktadresse des Unternehmens gerichtet werden. Der Zugang zu Investorenunterlagen wird über das Investorenzimmer organisiert.
